Anforderungen der Mini GmbH

Die Einführung der 1 Euro GmbH ist überfällig und wird unserer Ansicht nach einen großen Zuspruch erfahren. In Zeiten in denen der Internethandel stärker wächst als denn je, ist es unumgänglich den Anbietern eine moderne Gesellschaftsform ...

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Kosten der Ein Euro GmbH

Mit der Vorformulierung des Gesellschaftsvertrages in der Art des Musterprotokolls, soll eine kostengünstige Gründung der „Ein-Euro-GmbH“, wie auch der herkömmlichen GmbH, ermöglicht werden. Das Musterprotokoll ist jedoch nur auf ...

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Vergleich mit Limited

Die britische Limited erfreut sich bei Existenzgründern noch immer großer Beliebtheit. Die von der Bundesregierung verabschiedete Ein-Euro-GmbH muss sich aufgrund der neuen Situation mit der Limited messen lassen...

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GmbH vs. UG PDF Drucken

Mit Einführung der Unternehmensgesellschaft (haftungsbeschränkt) hat der Gesetzgeber eine "kleine GmbH" erschaffen. Es ist also keine neue Rechtsform entwickelt worden, sondern einzig eine Variante.

Die GmbH ermöglicht es seinen Gesellschaftern die Haftung für die Tätigkeiten des Unternehmens auf die von den Gesellschaftern erbrachte Stammeinlage zu begrenzen. Dies bedeutet im Klartext, dass die beteiligten Gesellschafter z.B. im Falle einer Insolvenz des Unternehmens regelmäßig nicht mit ihrem privaten Vermögen haften. Regelmäßig deshalb, da es Konstellationen gibt, bei denen ein Gesellschafter bei "groben" Verfehlungen auch mit seinem Privatvermögen haftet.

Eine GmbH wird immer durch seine Geschäftsführer vertreten. Diese unterliegen jedoch der Weisung der Gesellschafter in Form der Gesellschafterbeschlüße. Die Geschäftsführer sind für die täglichen Geschäftsgänge verantwortlich. Die nicht selten anzutreffende Konstellation, dass eine Gesellschafter auch Geschäftsführer ist, bezeichnet man als Gesellschafter-Geschäftsführer. Wichtig ist hierbei die strikte Abgrenzung der Organstellungen zwischen Gesellschafter und Geschäftsführer. Auswirkungen hat die Stellung als Gesellschafter-Geschäftsführer insbesondere bezüglich der Einordnung als Angestellter oder als Selbstständiger. Diese Einordnung kann unter Umständen dazu führen, dass ein Geschäftsführer von den Sozialabgaben, insbesondere der Rentenversicherung, befreit wird. Ein Geschäftsführervertrag sollte hierbei in jedem Fall zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer geschlossen werden.

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung und die Firmierung als solche, zeigt dem Rechtsverkehr, dass die Haftung der Gesellschafter in der Summe auf mindestens 25.000,00 € begrenzt ist. Diese Sicherheit besteht aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen, bei deren erfüllen, dass Unternehmen den Zusatz GmbH tragen darf. Für Gründer einer GmbH bedeutet dies, dass sie bevor die Haftungsbeschränkung durch den Handelsregistereintrag eintritt, ein Stammkapital von 25.000,00 € erbringen müssen. Den Gründern steht es dabei jedoch in gewisser Weise frei, ob Sie diese Summe als Sache (Maschine, Fuhrpark etc.) oder als Bareinlage einbringen. Bei der Einbringung einer Sache besteht jedoch das Problem der Wertigkeit des Gegenstandes. Um hierbei einem Mißbrauch durch Überbewertungen vorzubeugen hat der Gesetzgeber für Sachgründungen bestimmte "Hürden" erlassen. So muss ein Sachgründungsbericht von den Gesellschaftern gefertigt werden und der Wert der einzubringenden Sache nachgewiesen werden. Unter dem Stichwort "verdeckte Sacheinlage" versteht man oberflächlich die Verschleierung einer Sacheinlage indem eine Bargründung vollzogen wird, im zeitlichen Anschluß jedoch die Gesellschaft Sachen von den Gesellschaftern oder Ihnen nahstehenden Personen erwirbt. Folge kann hierbei u.a. sein, dass die Gesellschafter diese Werte in Bar nachleisten müssen. 

Bei einer Bargründung gibt es eine weitere Besonderheit. So können die Gesellschafter z.B. eine Summe von nur 12.500,00 € einbringen, haften aber mit Ihrem Privatvermögen für die restlichen 12.500,00 € die eine Verbindlichkeit an die GmbH darstellen. Diese Möglichkeit bestand bis zum Inkrafttreten des MoMiG jedoch nur für Gründungen ab zwei Gesellschaftern. Seit dem 01.11.2008 ist es auch sogenannten Einmann- GmbH möglich die Bargründung mit 12.500,00 € und der Privathaftung durchzuführen. Es ist hierbei anzumerken, dass die Stammeinlage kein totes Kapital darstellt, welches von der Gesellschaft nicht angetastet werden darf. Jedoch ist bei der Verwendung dieses Kapitals Vorsicht geboten, insbesondere ist hier die verdeckte Gewinnausschüttung an die Gesellschafter zu beachten.

Wo genau liegt aber der Unterschied der GmbH zur UG ?

Wie schon erläutert ist die UG eine Variante der GmbH, somit gelten die schon getätigten Aussagen auch für die UG. Wie bei der GmbH wird dem Rechtsverkehr durch die Firmierung UG (haftungsbeschränkt) oder Unternehmensgesellschaft (haftungsbeschränkt) angezeigt, dass die Haftung der Gesellschaft auf die Einlage der Gesellschafter beschränkt ist. Hierbei kann der Rechtsverkehr aber nicht wie bei der GmbH erkennen, wie hoch diese Haftung ist. Grund dafür ist, dass die Gesellschafter keine Mindesteinlage bzw. theoretisch nur 1,00 € erbringen müssen. Dies bedeutet für den Rechtsverkehr eine bestimmte Unsicherheit. Sachgründungen sind bei der UG nicht möglich.

Im Weiteren ist hier auch die Thesaurierungspflicht bei der UG zu nennen. Diese führt dazu, dass 1/4 des jährlichen Gewinns der UG als Rücklage in dem Unternehmen bleiben muss. Hintergrund ist dabei, dass der Gesetzgeber die UG mit Ihrer geringen Haftung nur als Existenzgründungsgesellschaft einsetzen will und durch die "Ansparung" des Stammkapitals die Haftung mit der Zeit auf 25.000,00 € erweitern will. Sind die 25.000,00 € angespart, so hat die Gesellschaft die Wahl ob Sie weiterhin als UG firmieren will oder ob Sie zukünftig als GmbH auftreten möchte. Bezüglich dem Firmierungswechsel aus der UG in die GmbH gibt es jedoch zur Zeit noch Unklarheiten. So könnte man bei dem Wechsel auch eine Sachgründung einer GmbH sehen und müßte dazu die Formalitäten einer Sachgründung einhalten.

 

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Aktuell

Entwicklung der UG- Gründungen

Mittwoch, 08. April 2009

Die Mini-GmbH/UG kann nun seit 01.11.2008 gegründet werden. Die anfänglichen Probleme die im Zusammenhang mit der Beurkundung und/oder der Eröffnung des Gesellschaftskontos entstanden sind, scheinen grundsätzlich der Vergangenheit anzugehören. Vereinzelt sind sie jedoch noch nicht abgestellt. Wichtiger noch scheint uns aber der nochmalige Hinweis, dass die relativ einfache Gründungsmöglichkeit der UG nicht dazu führen sollte, dass sich die Gründer nicht über die Verpflichtungen...
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