Anforderungen der Mini GmbH

Die Einführung der 1 Euro GmbH ist überfällig und wird unserer Ansicht nach einen großen Zuspruch erfahren. In Zeiten in denen der Internethandel stärker wächst als denn je, ist es unumgänglich den Anbietern eine moderne Gesellschaftsform ...

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Kosten der Ein Euro GmbH

Mit der Vorformulierung des Gesellschaftsvertrages in der Art des Musterprotokolls, soll eine kostengünstige Gründung der „Ein-Euro-GmbH“, wie auch der herkömmlichen GmbH, ermöglicht werden. Das Musterprotokoll ist jedoch nur auf ...

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Vergleich mit Limited

Die britische Limited erfreut sich bei Existenzgründern noch immer großer Beliebtheit. Die von der Bundesregierung verabschiedete Ein-Euro-GmbH muss sich aufgrund der neuen Situation mit der Limited messen lassen...

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Organe der Mini-GmbH PDF Drucken E-Mail

Gesetzlich muss eine GmbH zumindest einen Geschäftsführer und einen Gesellschafter haben. Diese Erfordernisse können aber auch in nur 1 Person vereinigt werden .( Einmann-GmbH ) Zusätzlich kann die GmbH noch zusätzliche Organe bestimmen, z.B. einen  Aufsichtsrat. Aufgrund der gesetzlichen Regelungen und der zumeist freien Bestimmbarkeit der Rechte und Pflichten in der Satzung möchten wir Ihnen einen groben Überblick über die gesetzlichen GmbH - Organe ermöglichen.

Geschäftsführer

Nach den gesetzlichen Bestimmungen des GmbHG, muss die GmbH mindestens einen Geschäftsführer ernennen. - Sonderbestimmungen ergeben sich aber auch aus dem MitbestG und der Montanmitbestimmung bei einer gewissen AN-Zahl der GmbH. -  Der Geschäftsführer hat die grundsätzliche  Aufgabe die GmbH nach außen zu vertreten, so liegt es auch in seiner Verantwortung, Buch zu führen und die Bilanzen zu erstellen oder erstellen zu lassen. Den Gesellschaftern steht es jedoch frei in der Satzung weitere Pflichten des Geschäftsführers festzulegen. Anzumerken ist, dass der Geschäftsführer unter Umständen - z.B. bei Insolvenzverschleppung -privat haftbar gemacht werden kann.

Der Geschäftsführer wird durch die Gesellschafterversammlung gewählt und ernannt. Zwischen der GmbH und dem Geschäftsführer entsteht zunächst ein Organverhältnis. Daneben ist es üblich die Rechtsbeziehung gesondert zu regeln. Es steht der GmbH hierbei frei ob sie das Verhältnis mitgliedschaftlich, auftragsrechtlich oder dienstvertraglich ausgestalten will. Im Normalfall wird bei entgeltlicher Geschäftsführung ein Anstellungsverhältnis vereinbart, welches dem Geschäftsführer aber keine Arbeitnehmerstellung zuschreibt. demnach ist das Arbeitsrecht nicht anwendbar. Zu den vertraglichen  Regelungen gehört im Besonderen, die Vergütung und die Altersversorgung. Vom rechtlichen Charakter stellt dieser Anstellungsvertrag einen Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne von §§ 611ff,675 BGB dar.

Für die Person des Geschäftsführers gibt es gesetzliche Eignungserfordernisse die eine Benennung unwirksam machen können.

  • Geschäftsführer kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Dies bedeutet unter Anderem den Ausschluß von Minderjährigen und juristischen Personen als Geschäftsführer.
  • Für die Geschäftsführung spielt die Nationalität eine untergeordnete Rolle, so ist ein ständiger Aufenthalt des Geschäftsführers in Deutschland nicht erforderlich. Desweiteren bedarf er keiner Arbeits- oder Gewerbeerlaubnis in seiner Person. Strittig ist es aber ob er die Einreisemöglichkeit nach Deutschland haben muss.
  • Zur Geschäftsführung kann nicht ernannt werden, wer wegen Insolvenzstraftaten gemäß §§ 283 -283d StGB rechtskräftig verurteilt wurde, zusätzlich gilt ab 01.11.2008 eine Erweiterung für eine Verurteilung aufgrund von Insolvenzverschleppung, falscher Angaben und unrichtiger Darstellung sowie Verurteilungen auf Grund allgemeiner Straftatbestände mit Unternehmensbezug (§§ 263 bis 264a und §§265b bis 266a StGB). Dies gilt auch für vergleichbare Straftaten im Ausland.
  • Abschließend darf der Person die ernannt werden soll kein Berufsverbot ausgesprochen worden sein.

Gesellschafter

Die GmbH kann von einem - Einpersonengründung - oder mehreren Gesellschaftern gegründet werden.

Dabei kann Gesellschafter eine natürliche oder juristische Person sein. Dies ermöglicht es z.B. auch einer Partnerschaftsgesellschaft oder Limited, Gesellschafter der GmbH zu werden. Eine unbeschränkte Geschäftsfähigkeit wird zudem nicht gefordert. Für die Nationalität gibt es diesbezüglich keine Einschränkungen.

Die Gesellschafter können über die Erfordernisse in der Person des Gesellschafters per Satzung andere Regelungen treffen.So können sie beispielsweise juristische Personen von der Gesellschafterstellung ausschließen. Entscheidungen bezüglich der GmbH treffen die Gesellschafter per Beschluß.

Ab 01.11.2008 haften die Gesellschafter, die grob fahrlässig oder vorsätzlich eine Person als Geschäftsführer bestimmen, die nach dem GmbHG nicht Geschäftsführer sein darf, für Schäden die diese Person der Gesellschaft zufügt.

 

 

Aktuell

MoMiG verkündet/ Mini-GmbH kann ab 01.11.2008 gegründet werden

Dienstag, 28. Oktober 2008

Das MoMiG wurde in der aktuellen Ausgabe des Bundesgesetzblatt Teil I Nr.48 (Link auf Online-Auftritt des Bundesanzeiger Verlag) verkündet. Damit treten die Änderungen des GmbHG zum 01.11.2008 in Kraft. Die Ein-Euro-GmbH kann demnach ab 01.11.2008 gegründet werden. Wir würden uns freuen, wenn Sie sich bezüglich offener Fragen mit uns in Verbindung setzen. Ihr Team der Kanzlei Weiß & Partner...
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Kontakt

Anwaltskanzlei Weiß & Partner
Katharinenstraße 16, 73728 Esslingen
Tel.: +49 (0) 711 - 88241006
Fax: +49 (0) 711 - 88241009

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Vorschriften/Entscheidungen

Im Zusammenhang mit der Ein-Euro-Gmbh können Sie sich nachfolgend über die wichtigsten Vorschriften und Entscheidungen informieren.  

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