Anforderungen der Mini GmbH

Die Einführung der 1 Euro GmbH ist überfällig und wird unserer Ansicht nach einen großen Zuspruch erfahren. In Zeiten in denen der Internethandel stärker wächst als denn je, ist es unumgänglich den Anbietern eine moderne Gesellschaftsform ...

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Kosten der Ein Euro GmbH

Mit der Vorformulierung des Gesellschaftsvertrages in der Art des Musterprotokolls, soll eine kostengünstige Gründung der „Ein-Euro-GmbH“, wie auch der herkömmlichen GmbH, ermöglicht werden. Das Musterprotokoll ist jedoch nur auf ...

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Vergleich mit Limited

Die britische Limited erfreut sich bei Existenzgründern noch immer großer Beliebtheit. Die von der Bundesregierung verabschiedete Ein-Euro-GmbH muss sich aufgrund der neuen Situation mit der Limited messen lassen...

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Die GmbH-Reform aus steuerlicher Sicht

Die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft ist eine normale Kapitalgesellschaft und daher körperschaftsteuerpflichtig. Es gelten die allgemeinen Grundsätze und Regelungen der Besteuerung von Kapitalgesellschaften.

Rücklagenverpflichtung

Die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft kann ohne Einhaltung des Mindeststammkapitals gegründet werden, im Extremfall also mit einem einzigen Euro. Soweit dies erfolgt, darf die Unternehmergesellschaft ihre künftigen Gewinne nicht voll ausschütten, sondern muss jeweils ein Viertel des Jahresüberschusses, gemindert um einen möglichen Verlustvortrag aus dem Vorjahr, in eine Rücklage einstellen. Diese Rücklage darf nur zur Kapitalerhöhung verwendet werden. Erst wenn die Unternehmergesellschaft das Mindeststammkapital von 25.000 Euro erreicht hat – sei es durch die genannte Rücklagenbildung oder durch Einlagen der Gesellschafter – können die Gewinne der Gesellschaft voll ausgeschüttet werden.

Es muss jeweils ein Viertel des Jahresüberschusses in die genannte Rücklage eingestellt werden. Auf die Höhe des Jahresüberschusses hat der Gesellschafter-Geschäftsführer einen direkten Einfluss. So bezieht natürlich auch ein Gesellschafter-  Geschäftsführer einer haftungsbegrenzten Unternehmergesellschaft einen Arbeitslohn. Das Geschäftsführer-Gehalt sollte den privaten Bedarf abdecken, sollte jedoch nicht so hoch sein, dass die Gesellschaftsgewinne nur wegen der Geschäftsführerentlohnung auf Null oder sogar unter Null gesetzt werden. Die Geschäftsführerentlohnung ist stets unter dem Blickwinkel des Fremdvergleichs zu betrachten. Sollte das Geschäftsführergehalt diesem Fremdvergleich nicht standhalten wäre der Lohn - zumindest teilweise - nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig. Inwieweit die steuerliche Nichtanerkennung von einem Teil der Betriebsausgaben Rückwirkungen auf die Handelsbilanz haben wird und damit auch auf die Rücklagenbildung, darf im Moment noch als ungelöstes Problem angesehen werden.

Weiter tätigt die Gesellschaft Ausgaben, die sie zur Aufrechterhaltung ihres Geschäftsbetriebes bedarf, wie zum Beispiel Materialeinkauf, Produktionskosten, Anschaffungen von Wirtschaftgütern und dergleichen. Diese Kosten schmälern ebenfalls den Jahresüberschuss und somit die Höhe der einzustellenden Rücklage. Durch Vorziehen dieser Kosten bleibt es dem Gesellschafter unbenommen den Jahresüberschuss und somit die Höhe der Rücklage zu verringern.

Es dürfte allerdings auch im Interesse der Unternehmergesellschaft sein, das Mindeststammkapital möglichst schnell „anzusparen“. Denn erst dann kann die Unternehmergesellschaft zur „normalen“ GmbH umfirmieren.

Unternehmenssteuerreform und Abgeltungssteuer

Unabhängig von der nun geplanten Gesetzesänderung des GmbH-Rechts hat bereits die Unternehmenssteuerreform und die Abgeltungssteuer die Rechtsform der GmbH gestärkt.

Besteuerung der Gesellschaft

Ab dem  Veranlagungszeitraum 2008 ist der Körperschaftsteuersatz von bislang 25 % auf     15 % abgesenkt worden. Es ergibt sich somit eine Gesamtsteuerbelastung der Kapitalgesellschaften von rd. 29,8 % (inklusive Gewerbesteuer und Solidaritätszuschlag). Dieser betrug bis zum Veranlagungszeitraum 2007 noch rd. 38,6 %.

Besteuerung der Gesellschafter

a) Gewinnausschüttungen und Dividenden

Im Veranlagungszeitraum 2008 bleibt es noch beim sog. Halbeinkünfteverfahren. Das bedeutet, dass nur die Hälfte der erhaltenen Ausschüttung von den Gesellschaftern zu versteuern ist.

Ab dem Veranlagungszeitraum 2009 ist zu unterscheiden, ob die Anteile im Privat- oder in einem Betriebsvermögen gehalten werden. Soweit sie im Privatvermögen gehalten werden, unterliegen die erhaltenen Gewinnausschüttungen der Abgeltungssteuer in Höhe von 25%. Werden sie in einem Betriebsvermögen gehalten, wird das bis 2008 geltende Halbeinkünfteverfahren durch das Teileinkünfteverfahren abgelöst, was zur Folge hat, dass Gewinnausschüttungen zu 60% besteuert werden.

Folge der Abgeltungssteuer ist, dass die Gesellschafter von Kapitalgesellschaften dem Finanzamt gegenüber „anonym“ bleiben, was ihre Ausschüttungen anbelangt. Soweit der persönliche Steuersatz des Gesellschafters über 25 % liegt (Abgeltungssteuersatz von 25 %), ist dies für den Gesellschafter ein Vorteil. Soweit sein persönlicher Steuersatz geringer ist, hat der Gesellschafter ein Wahlrecht, ob er die erhaltenen Gewinnausschüttungen und/oder Dividenden in seiner Steuererklärung mit angibt – und damit diese mit seinem geringeren persönlichen Steuersatz besteuert - oder ob er die Besteuerung mit der Abgeltungssteuer akzeptiert.

b) Veräußerungsgewinne


Bis zum Veranlagungszeitraum 2008 gilt folgende Regelung: Verkauft ein GmbH-Gesellschafter, der aktuell und innerhalb der letzten fünft Jahre zu weniger als 1 % am Nennkapital der GmbH beteiligt ist („nicht wesentliche“ GmbH-Beteiligung), seine im Privatvermögen gehaltenen Anteile, ist ein Veräußerungsgewinn steuerfrei, wenn zwischen Kauf und Verkauf mehr als zwölf Monate verstrichen sind (sog. Spekulationsfrist). Dies gilt für alle GmbH-Beteiligungen, die bis zum 31.12.2008 angeschafft werden und die übrigen genannten Voraussetzungen gegeben sind. Soweit die Beteiligung mehr als 1 % beträgt, errechnet sich der mit dem Halbeinkünfteverfahren zu besteuernde Veräußerungsgewinn aus der Differenz zwischen dem erzielten Veräußerungspreis und den ursprünglichen Anschaffungskosten der Anteile.

Bei ab dem 01.01.2009 angeschafften GmbH-Anteilen erfolgt deren Besteuerung unabhängig davon, wann die Beteiligung angeschafft oder verkauft wird. Es wird lediglich unterschieden: Werden die Anteile im Privatvermögen gehalten so greift die 25 % Abgeltungssteuer – werden die Anteile im Betriebsvermögen gehalten, so greift das Teileinkünfteverfahren, womit 60 % des erzielten Veräußerungsgewinns der Besteuerung zu unterwerfen sind.

 

Für Richtigkeit und Vollständigkeit können wir keine Haftung übernehmen.
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Aktuell

Entwicklung der UG- Gründungen

Mittwoch, 08. April 2009

Die Mini-GmbH/UG kann nun seit 01.11.2008 gegründet werden. Die anfänglichen Probleme die im Zusammenhang mit der Beurkundung und/oder der Eröffnung des Gesellschaftskontos entstanden sind, scheinen grundsätzlich der Vergangenheit anzugehören. Vereinzelt sind sie jedoch noch nicht abgestellt. Wichtiger noch scheint uns aber der nochmalige Hinweis, dass die relativ einfache Gründungsmöglichkeit der UG nicht dazu führen sollte, dass sich die Gründer nicht über die Verpflichtungen...
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Unsere Leistungen

Nachfolgend möchten wir Ihnen einen kurzen Überblick über den Umfang unserer Beratungsleistungen geben. Weitere Informationen finden Sie auch unter www.ratgeberrecht.eu

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