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Möglichkeiten:
1. Löschung der Limited
Die Löschung der Limited kann gegen eine Gebühr (ca. 10 Pfund) von dem Director beantragt werden, Voraussetzung ist allerdings, dass Sie schuldenfrei ist. Die Löschung dauert zirka drei Monate. Ist die Limited in Deutschland steuerpflichtig, muss hier eine Schlussbilanz erstellt werden und das Gewerbe abgemeldet werden, desweiteren muss die Löschung der Zweigniederlassung in Deutschland aus dem Handelsregister beantragt werden. Da es sich bei der Zweigniederlassung nicht um eine eigene Rechtspersönlichkeit handelt, muss kein sogenanntes Liquidationsverfahren in Deutschland durchgeführt werden. Die Gesellschaft ist daher ohne das Durchlaufen des förmlichen Auflösungsverfahrens zu beenden und aus dem Handelsregister zu löschen. ( Landgericht Krefeld 11 T 4/06) Wichtig, wer für eine gelöschte Limited tätig wird, haftet persönlich. Gleichzeitig sollte die 1-Euro-GmbH gegründet werden um möglichst einen reibungslosen Übergang zu schaffen.
2. Verschmelzung
Eine andere Möglichkeit wäre eine Verschmelzung der Limited mit einer 1-Euro-GmbH. Voraussetzung wäre hierbei eine Neugründung der 1-Euro-GmbH und die Verschmelzung nach Umwandlungsgesetz mit einer Limited. Es handelt sich hierbei um eine Verschmelzung zur Aufnahme, dabei überträgt eine (übertragende) Gesellschaft ihre Aktiva und Passiva auf eine andere (übernehmende) Gesellschaft, die dann fortbesteht. Die übertragende Gesellschaft erlischt hierbei.
Grober Überblick über das Verfahren gemäß Umwandlungsgesetz:
Dies soll aufgrund der Komplexität nur eine grobe Übersicht darstellen. Zunächst bedarf es eines Verschmelzungsvertrag zwischen den Beteiligten Firmen, sprich Geschäftsführern. Dieser muss notariell beurkundet werden. Eine nicht Beurkundung kann durch Eintragung geheilt werden. Desweiteren ist eine unabhängige Prüfung (Verschmelzungsprüfer) des Vertrages, gemäß § 9 UmwG nötig. Entsprechend § 8 UmwG, müssen die Vertretungsorgane jedes Unternehmens noch zusätzlich einen Verschmelzungsbericht erstatten, bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung muss dieser Bericht zusätzlich die Auswirkungen der Grenzüberschreitung für die Arbeitnehmer und Gläubiger beinhalten. Da es sich um eine grenzüberschreitende Verschmelzung handelt, müssen die Vertretungsorgane auch gemäß § 122c UmwG einen Verschmelzungsplan ausarbeiten. Das Vertretungsorgan einer übertragenden Gesellschaft hat das Vorliegen der sie betreffenden Voraussetzungen für die grenzüberschreitende Verschmelzung zur Eintragung bei dem Register des Sitzes der Gesellschaft anzumelden. Nach der Prüfung wird dem Antragenden eine Verschmelzungsbescheinigung ausgehändigt, als Verschmelzungsbescheinigung gilt dabei die Nachricht über die Eintragung der Verschmelzung im Register. Diese Bescheinigung muss dann innerhalb von 6 Monaten dem Registergericht des übernehmenden Unternehmens vorgelegt werden und Verschmelzung beantragt werden. Das Gericht des Sitzes des übernehmenden Unternehmens hat den Tag der Eintragung der Verschmelzung von Amts wegen jedem Register mitzuteilen, bei dem eine der übertragenden Gesellschaften ihre Unterlagen zu hinterlegen hatte.
Problematisch stellte sich in vorliegender Konstellation bisher die Verschmelzung über Landesgrenzen dar, hierbei galt es rechtlich eine „Hineinverschmelzung" und eine „Herausverschmelzung“ zu unterscheiden. Nach Entscheidung des EuGH (EuGH 13.12.2005; Rs.: C-411/03) , darf eine Verschmelzungsanzeige im Handelsregister nicht verweigert werden, wenn eine Verschmelzung stattfindet, deren übernehmende Gesellschaft Ihren Sitz in einem Mitgliedstaat hat. Diese Entscheidung entspricht der Europäischen Richtlinie 2005/56/EG, die in Deutschland in den §§ 122a ff UmwG schon umgesetzt wurde.
Somit stellt die Verschmelzung innerhalb der EU kein rechtliches Problem mehr dar.
Fazit Rechtlich ist eine Verschmelzung von 1-Euro-GmbH und Limited möglich, im Einzelfall ist aber zu prüfen, ob es sich wirtschaftlich lohnt. Denn Tatsache ist, dass die Registereintragungen und notariellen Beurkundungen zusätzlich zur Gründung der 1-Euro-GmbH anfallen, zudem müssen noch Prüfer entlohnt werden und steuerliche Gesichtspunkte beachtet werden.
3. Formwechsel
Bei einem Formwechsel ändert ein Rechtsträger seine Rechtsform.
Beispiel: Eine GmbH wird in die Rechtsform einer Aktiengesellschaft umgewandelt. Eine Genossenschaft wird in die Rechtsform einer GmbH umgewandelt.
Bei der Limited ist ein Formwechsel nur in englischem Recht und in eine englische Rechtsform möglich. Somit kann die Limited nach englischem Recht nicht in eine GmbH gewandelt werden. Auch das deutsche UmwG sieht einen grenzüberschreitenden Formwechsel noch nicht vor. Dies scheint aber absehbar zu sein, da das Bundesjustizministerium am 07.01.2008 einen Gesetzentwurf zum Internationalen Gesellschaftsrecht vorgelegt hat, welcher einen solchen grenzüberschreitenden Rechtsformwechsel vorsieht.
4. Limited als Gesellschafter einer GmbH
Grundsätzlich ist es möglich, dass eine juristische Person Gesellschafter einer GmbH wird. Somit könnte die Limited als Gesellschafter die Mini-GmbH gründen. Aufgrund der Verpflichtungen bezüglich der Limited in England und beider Gesellschaften in Deutschland sollte dies aber aufgrund der Kosten genaustens geprüft werden.
Fazit :
Die Umwandlung einer Limited in eine Ein-Euro-GmbH ist grundsätzlich möglich, jedoch muss der finanzielle Rahmen beachtet werden. Im Einzelfall wird sich die Verschmelzung für einen „Kleinunternehmer“ finanziell nicht lohnen, ein grenzüberschreitender Rechtsformwechsel ist aufgrund fehlender Regelungen zur Zeit noch nicht möglich. Die Gründung der Mini - GmbH mit einer Limited als Gesellschafter ist eine kostenintensive Möglichkeit und sollte daher genaustens kalkuliert werden.
Somit sollte im Einzelfall geprüft werden, welche Art der Umwandlung - finanziell und steuerlich - am Zweckmäßigsten erscheint.
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