Anforderungen der Mini GmbH

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Kosten der Ein Euro GmbH

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Vergleich mit Limited

Die britische Limited erfreut sich bei Existenzgründern noch immer großer Beliebtheit. Die von der Bundesregierung verabschiedete Ein-Euro-GmbH muss sich aufgrund der neuen Situation mit der Limited messen lassen...

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Die britische Limited erfreut sich bei Existenzgründer noch immer großer Beliebtheit. Die von der Bundesregierung geplante Einführung einer 1 Euro GmbH, muss sich aufgrund der Konkurrenzsituation mit der Limited messen lassen.

Zunächst ist zu berücksichtigt, dass der Hauptsitz der Limited in England liegen muss. Somit stellt die Limited in Deutschland eine Niederlassung des englischen Unternehmens dar. Diese Konstellation führt in Deutschland häufig dazu, dass rechtliche Maßnahmen gegen die „Schein-Niederlassung" der Limited bei englischen Gerichten eingereicht werden müssen. In Anbetracht dieser Situation ist die deutsche Rechtsprechung in aktuellen Entscheidungen bemüht durch das Argument der selbstständigen Niederlassung einen Rechtsweg zu deutschen Gerichten zu öffnen.
Zunächst die Grundzüge der Limited:

Die Limited ist eine britische Gesellschaftsform die der deutschen GmbH aufgrund ihrer beschränkten Haftung in ihren Grundzügen entspricht. Aufgrund der „Inspire Art"- Entscheidung des EuGH (C-167/01) aus dem Jahr 2003 dürfen GmbH-verwandte Gesellschaften aus den EU-Mitgliedsstaaten, der Niederlassungsfreiheit folgend, in Deutschland tätig werden. Dies öffnete den Weg für die Limited in Deutschland.

Gründung:

Gegründet werden muss die Limited in Großbritannien. Sie braucht für ihre Existenz einen Stammsitz in Großbritannien. Unabhängig davon, ob die Geschäftstätigkeit nur in Deutschland oder auch in Großbritannien betrieben wird, bedarf sie eines registrierten Firmensitzes in Großbritannien. Kurzum ist eine Anschrift in England nötig. Dies wird für „deutsche" Limitedgesellschaften oft von spezialisierten Firmen in England übernommen. Desweiteren benötigt die Limited eine Niederlassung in Deutschland um gewerblich tätig zu werden.

Einlage:

Die Limited benötigt kein Mindest- oder Höchstkapital, jedoch muss eine Einlage durch den Gesellschafter erbracht werden, die mindestens einem englischen Pfund entspricht. Dabei kann diese Einlage in bar, in Dienstleistungen oder in Warenlieferungen erbracht werden. Die Einlage kann dabei jederzeit erhöht werden, es gibt aber keine gesetzliche Regelung, die eine Erhöhung vorschreibt.

Gründungsvertrag:

Bezüglich ihrer Gründung erfordert die Limited einen Gesellschaftsvertrag (Memorandum and Articles of Association). Dieser besteht aus zwei Teilen. Das „Memorandum of Association" regelt dabei die Verhältnisse der Gesellschaft nach außen, wie zum Beispiel Name, Sitz, Gegenstand der Unternehmung etc.. Dagegen regeln die „Articles of Association" die Innenverhältnisse, wie zum Beispiel die Rechte und Pflichten der Gesellschafter untereinander. Ein Gang zum Notar ist dabei - im Gegensatz zur deutschen GmbH - nicht nötig.

Gesellschafter:

Die Anzahl der Gesellschafter ist bei der Limited nicht begrenzt und es können jederzeit neue Gesellschafter aufgenommen werden.

Organe:

Zu der Geschäftstätigkeit benötigt die Limited zumindest einen Geschäftsführer (Director) und einen Schriftführer der Gesellschaft (Company Secretary).

Firmierung:

Die Limited muss unter dem Namenszusatz Ltd. oder „limited" firmieren. Dies soll entsprechend dem deutschen Recht für den Rechtsverkehr die Gesellschaftsform darstellen und insbesondere die Haftungsverhältnisse deutlich machen.

Handelsregister:

Die Limited muss bei ihrer Gründung aufgrund ihres Stammsitzes im britischen Gesellschaftsregister eingetragen werden. In Deutschland muss die Niederlassung ins Handelsregister eingetragen werden. Zudem müssen auch die Daten der Hauptniederlassung eingetragen werden. Beim Handelsregister gilt die deutsche Sprache als Amtssprache und damit müssen die Eintragungen in deutscher Sprache erfolgen.

Gründungsdauer:

Zeitlich dauert die Gründung im Normalfall 1-2 Wochen, zahlt man einen Aufpreis, verkürzt sich die Gründung auf 24 Stunden.

Haftung:

Die Haftung der Limited aufgrund ihrer Geschäftstätigkeit beschränkt sich auf die tatsächlich geleisteten Einlagen der Gesellschafter, die im Handelsregister eingetragen werden müssen. Zudem ist es in besonderen Konstellationen möglich den Geschäftsführer durch die sogenannte "Durchgriffshaftung" mit Privatvermögen haften zu lassen. Dazu sind meist grobe Verstöße im Rechtsverkehr erforderlich - beispielweise Verfehlungen im Zusammenhang mit der Insolvenz einer GmbH.

Kosten:

Die Gründungskosten einer Limited werden von zahlreichen seriösen und unseriösen Firmen mit Beträgen von ca. 185-700 € angeboten. Durchschnittlich kann von Gründungkosten in England im Bereich von 260 - 300 € ausgegangen werden. Darin enthalten sind allerdings nicht die Anmeldekosten der Niederlassung in Deutschland (z.B. Gewerbeanmeldung, Handelsregisteranmeldung, notarielle Beurkundungen, Übersetzungen etc.) und desweiteren nicht die Bereitstellung einer Firmenanschrift des Stammsitzes in England. Bezieht man dies in die Kalkulation mit ein, so wird ein Durchschnittswert von 1000 € bei einer Gründung mit Geschäftstätigkeit in Deutschland angebracht sein.

Pflichten nach englischem Recht:

Ohne genauer auf die englische Rechtsmaterie eingehen zu wollen, muss die Limited jährlich einen Bericht des Geschäftsführers, die Bilanz, und die „Gewinn-und Verlustrechnung" vorlegen.Zusätzlich unter Umständen noch ein Testat des Abschlussprüfers. Dabei müssen diese Schriftstücke in englischer Sprache eingereicht werden.

Rechtstreitigkeiten:

Grundsätzlich gilt in gesellschaftsrechtlichen Angelegenheiten englisches Recht. In steuerrechtlichen und bilanziellen Fragen gilt sowohl deutsches als auch englisches Recht. Da die Limited in Deutschland tätig ist, muss sie bei ihrer Tätigkeit auch deutsches Recht beachten. In der Gesamtbetrachtung ist bei der Limited die Anwendung von verschiedenen Rechtsystemen schwer zu durchschauen. Dies mag ein Grund für manches Misstrauen gegenüber dieser Gesellschaftsform sein, jedoch sei darauf verwiesen, dass die Rechtsform der Limited in Deutschland erst seit 5 Jahren existiert und deshalb noch keine gefestigte Rechtsicherheit zu erwarten ist. Dies kann sich mit der Zeit jedoch noch ändern.

Steuerlich:

Ist die Limited nur in Deutschland tätig, kann sie sich von der englischen Steuer befreien lassen. In Deutschland wird sie wie eine GmbH versteuert.

Anmerkung:

Durch die Erfordernisse die einer Limited zugrundeliegen, insbesondere der Hauptniederlassung in England, müssen Gründer die Dienstleistungen von spezialisierten Firmen in Anspruch nehmen. Vergessen sollte man dabei aber nicht, dass dadurch eine zusätzliche „Partei" für die Gesellschaft tätig wird und damit den Erfolg des Unternehmens mit steuern kann. Deshalb gilt es zu überdenken, mit wem man eine solche „Partnerschaft", unter Umständen „unternehmenslang", eingeht.

Der Vergleich

 

 

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