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Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass nach der Übergangsvorschrift das "alte" Eigenkapitalersatzrecht in Gestalt sowohl der sog. Novellenregeln als auch der sog. Rechtsprechungsregeln auf derartige "Altfälle" bei vor Inkrafttreten der Neuregelung eröffnetem Insolvenzverfahren als das seinerzeit geltende Gesetzesrecht weiterhin Anwendung findet.
Der Bundesgerichtshof hatte über die auf eigenkapitalersatzrechtliche Erstattungsansprüche nach den sog. Novellenregeln (§§ 32 a, 32 b GmbHG a.F.) und den sog. Rechtsprechungsregeln (§§ 30, 31 GmbH a. F. analog) gestützte Klage eines Insolvenzverwalters gegen den Alleingesellschafter einer GmbH zu entscheiden, die bereits im Herbst 1999 in die Krise geraten und über deren Vermögen infolgedessen im Juni 2000 das Insolvenzverfahren eröffnet worden war. Während des anhängigen Verfahrens ist zwischenzeitlich das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) in Kraft getreten, das u. a. die sog. Novellenregeln der §§ 32 a, b GmbHG a. F. aufgehoben, deren Regelungsgehalt (teilweise gleichlautend) in das Insolvenzrecht verlagert und die sog. Rechtsprechungsregeln (§§ 30, 31 GmbHG a. F. analog) durch die neu eingefügte "Nichtanwendungsvorschrift" außer Kraft gesetzt hat.
Zu der durch die Gesetzesänderung aufgeworfenen Frage des intertemporal anwendbaren Rechts in sog. "Altfällen" verhält sich (nur) die Überleitungsnorm des Art. 103 d EGInsO, die bestimmt, dass auf Insolvenzverfahren, die vor dem Inkrafttreten des MoMiG am 1. November 2008 eröffnet worden sind, "die bis dahin geltenden gesetzlichen Vorschriften weiter anzuwenden" sind.
Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass schon nach dem Wortlaut dieser Übergangsvorschrift das "alte" Eigenkapitalersatzrecht in Gestalt sowohl der sog. Novellenregeln (§§ 32 a, 32 b GmbHG a. F.) als auch der sog. Rechtsprechungsregeln (§§ 30, 31 GmbH a. F. analog) auf derartige "Altfälle" bei vor Inkrafttreten der Neuregelung eröffnetem Insolvenzverfahren als das seinerzeit geltende Gesetzesrecht weiterhin Anwendung findet. Dieses allein sachgerechte Verständnis der Überleitungsnorm entspreche auch den - in Ermangelung weitergehender spezifischer rückwirkender Übergangsregelungen - im Übrigen heranzuziehenden allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts:
Danach unterstehe ein Schuldverhältnis nach seinen Voraussetzungen, seinem Inhalt und seinen Wirkungen dem Recht, das zur Zeit seiner Entstehung galt. Demgemäß fänden auch auf den vorliegenden "Altfall" die Vorschriften der Novellen- und der Rechtsprechungsregeln, unter deren Geltung der gesamte Entstehungstatbestand des Anspruchs aufgrund einer nach Eigenkapitalersatzrecht verbotenen "Rückzahlung" an den beklagten Alleingesellschafter verwirklicht hat, weiterhin Anwendung.
Zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen nach den Regeln des "alten" Eigenkapitalersatzrechts hat der Bundesgerichtshof die Sache an das Gericht der Vorinstanz zurückverwiesen.
26.01.2009 - II ZR 260/07 Bundesgerichtshof - PM 20/2009 vom 28.1.2009
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