Die Einführung der 1 Euro GmbH ist überfällig und wird unserer Ansicht nach einen großen Zuspruch erfahren. In Zeiten in denen der Internethandel stärker wächst als denn je, ist es unumgänglich den Anbietern eine moderne Gesellschaftsform ...
Mit der Vorformulierung des Gesellschaftsvertrages in der Art des Musterprotokolls, soll eine kostengünstige Gründung der „Ein-Euro-GmbH“, wie auch der herkömmlichen GmbH, ermöglicht werden. Das Musterprotokoll ist jedoch nur auf ...
Die britische Limited erfreut sich bei Existenzgründern noch immer großer Beliebtheit. Die von der Bundesregierung verabschiedete Ein-Euro-GmbH muss sich aufgrund der neuen Situation mit der Limited messen lassen...
Haftung des Geschäftsführers für Steuerausfälle auch in der Krise der GmbH
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Geschäftsführer einer GmbH persönlich für die Abführung der Lohnsteuer auch bei Insolvenzreife der GmbH einstehen muss. Das Urteil bedeutet eine Fortentwicklung der bisherigen Rechtsprechung in Anlehnung an die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der sich aus der Abführung der Lohnsteuer keine Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft ergibt.
Für Gesellschaften in der wirtschaftlichen Krise stellt die Abführung der von ihren Arbeitnehmern einbehaltenen Lohnsteuern an das Finanzamt häufig ein existenzielles Problem dar. Zwar wird von einem Geschäftsführer erwartet, dass er den Lohnanteil, der auf die Steuer entfällt, bis zum nächsten Fälligkeitszeitpunkt bereithält und dann abführt. In der Praxis aber gerät diese Steuerzahlung im Zuge sich verschärfender Liquiditätsengpässe häufig gegenüber den zum Überleben des Betriebes vermeintlich vordringlichen Zahlungen ins Hintertreffen.
Der Geschäftsführer gerät mit einer solchen Taktik allerdings in die Gefahr, vom Finanzamt für die beim Unternehmen nicht mehr realisierbare Steuer in Haftung genommen zu werden. Voraussetzung für die Haftung des Geschäftsführers ist allerdings, dass ihm die Verletzung seiner Pflicht zur pünktlichen Lohnsteuerabführung zum Vorwurf gemacht werden kann. In dem zu entscheidenden Fall hatte der Bundesfinanzhof darüber zu befinden, ob einem Geschäftsführer der Vorwurf grober Fahrlässigkeit gemacht werden kann, der in einer plötzlichen, unvorhersehbaren Krise seiner GmbH am Fälligkeitstag der Lohnsteuer die dafür noch ausreichenden Mittel nicht an das Finanzamt abführt, sondern in der Annahme, damit der Steuerzahlung enthoben zu sein, beim Amtsgericht Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt.
Die Botschaft des Bundesfinanzhof ist eindeutig:
Solange und soweit liquide Mittel zur Lohnsteuerzahlung vorhanden sind, muss der Geschäftsführer abführen. Erst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. die Bestellung eines Insolvenzverwalters enthebt ihn dieser Pflicht.
Dieser Fall bot dem obersten deutschen Steuergericht u.a. Gelegenheit, seine Rechtsprechung an die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Haftung des Geschäftsführers gegenüber seiner GmbH wegen Zahlungen - auch Steuerzahlungen - in insolvenzreifer Zeit anzupassen. Die scheinbar unausweichliche Haftung des Geschäftsführers einer insolvenzreifen GmbH, der einerseits steuerrechtlich verpflichtet ist, die Lohnsteuer - auch in der Krise - abzuführen, andererseits aber im Falle der Zahlung in der Krise gegen das gesellschaftsrechtliche Gebot der Massesicherung verstößt, hatte der Bundesfinanzhof zwischenzeitlich dadurch entschärft, dass er für den 3-Wochen-Zeitraum zwischen Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens dem Geschäftsführer eine Pflichtenkollision attestierte, die ihm vom Vorwurf der grob fahrlässigen Nichtabführung der Lohnsteuern und damit von der Haftung nach der Abgabenordnung befreite.
Nachdem der Bundesgerichtshof nun allerdings erkannt hat, dass die Lohnsteuerzahlung auch in insolvenzreifer Zeit mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar ist und damit nicht mehr zur Haftung gegenüber der GmbH führt, die ein Insolvenzverwalter gegebenenfalls durchsetzen würde, sieht der Bundesfinanzhof keine Pflichtenkollision mehr.
23.09.2008 - VII R 27/07
Aktuell
Entwicklung der UG- GründungenMittwoch, 08. April 2009Die Mini-GmbH/UG kann nun seit 01.11.2008 gegründet werden. Die anfänglichen Probleme die im Zusammenhang mit der Beurkundung und/oder der Eröffnung des Gesellschaftskontos entstanden sind, scheinen grundsätzlich der Vergangenheit anzugehören. Vereinzelt sind sie jedoch noch nicht abgestellt.
Wichtiger noch scheint uns aber der nochmalige Hinweis, dass die relativ einfache Gründungsmöglichkeit der UG nicht dazu führen sollte, dass sich die Gründer nicht über die Verpflichtungen... weiter...
Nachfolgend möchten wir Ihnen einen kurzen Überblick über den Umfang unserer Beratungsleistungen geben. Weitere Informationen finden Sie auch unter www.ratgeberrecht.eu